Kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Früh erkennen – gezielt behandeln – langfristig stabilisieren
Gesunde Kieferentwicklung und gerade Zähne von Anfang an
Eine kieferorthopädische Behandlung im Kindes- und Jugendalter zielt nicht ausschließlich auf die Korrektur von Zahnfehlstellungen ab. Je nach Ausgangsbefund und Wachstumsphase kann sie auch Einfluss auf die Entwicklung der Kieferrelationen, die Funktion des Bisses sowie auf orale Funktionsabläufe nehmen.
Viele Fehlstellungen lassen sich bereits frühzeitig erkennen und beobachten. Ob und wann eine Behandlung eingeleitet wird, hängt von der Art und dem Schweregrad der Fehlstellung, dem individuellen Wachstumsverlauf sowie dem therapeutischen Ziel ab. Entsprechend kommen unterschiedliche Behandlungskonzepte und Geräte zum Einsatz – von einer reinen Verlaufskontrolle bis hin zu einer gezielten kieferorthopädischen Therapie zum optimalen Zeitpunkt.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine kieferorthopädische Behandlung?
Erste Kontrolle ab dem 6.–7. Lebensjahr
In diesem Alter beginnt meist der Zahnwechsel. Eine frühe Untersuchung ermöglicht:
- Erkennen von Fehlentwicklungen
- Abschätzung des Behandlungsbedarfs
- Festlegung des optimalen Behandlungszeitpunkts
Nicht jedes Kind benötigt sofort eine Behandlung, aber eine frühe Einschätzung ist sinnvoll und ermöglicht ein rechtzeitiges Eingreifen bei vorliegendem Behandlungsbedarf.

Kieferorthopädie bei Kindern und Jugendlichen funktioniert besonders gut im Wachstum, aber nicht alle Kinder wachsen gleich (schnell).
Grundsätzlich setzt das pubertäre Wachstum bei Mädchen circa 1-2 Jahre früher ein und endet daher auch früher als bei Jungen.
Welche Fehlstellungen gibt es?
Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)
Die gesetzlichen Krankenkassen orientieren sich bei der Beurteilung kieferorthopädischer Behandlungen an den Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Dieses System ordnet Zahn- und Kieferfehlstellungen anhand ihres Schweregrades in fünf Stufen (KIG 1–5) ein. Der überwiegende Teil der klinisch relevanten Fehlstellungen ist grundsätzlich innerhalb dieser Klassifikation abgebildet. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt jedoch ausschließlich bei einer Einstufung in KIG 3, 4 oder 5. Dabei ist wichtig zu betonen, dass diese Schwelle primär der Kostensteuerung dient und nicht mit einer medizinischen Behandlungsnotwendigkeit gleichgesetzt werden darf.
Auch Fehlstellungen der KIG-Stufen 1 und 2 können aus medizinischer Sicht durchaus behandlungsbedürftig sein. Ein typisches Beispiel ist eine Unterkiefer-Rücklage mit einem vergrößerten Abstand zwischen oberen und unteren Frontzähnen (Overjet) von 3–6 mm. In diesem Bereich erfolgt keine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Wissenschaftliche Studien zeigen jedoch, dass sich das Risiko für ein Frontzahntrauma bereits ab einem Abstand von mehr als 3 mm deutlich erhöht. Die KIG-Klassifikation trifft somit keine Aussage darüber, ob eine kieferorthopädische Behandlung medizinisch sinnvoll oder empfohlen ist, sondern regelt ausschließlich die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Bei
privaten Krankenversicherungen steht hingegen die
medizinische Indikation im Vordergrund. In Abhängigkeit vom individuell vereinbarten Tarif kann daher auch bei Fehlstellungen unterhalb von KIG 3 – wie im genannten Beispiel – eine Kostenübernahme erfolgen.

Grundsätzlich lässt sich zwischen Zahn- und Kieferfehlstellungen unterscheiden. Zahnfehlstellungen können innerhalb eines Kiefers auftreten, dazu gehören vor allem Dreh- und Kippstände, Engstände oder auch Lückenstände. Kieferfehlstellungen betreffen das Verhältnis zwischen Ober- und Unterkiefer:
🦷 Zahnfehlstellungen
- Engstand (Platzmangel)
- Lückenstand (kein KIG)
- Gedrehte oder gekippte Zähne
- Durchbruchsstörungen (Verlagerungen, Retentionen)
🧑 Kieferfehlstellungen
- Unterkiefer-Rücklage (fliehendes Kinn)
- Progenie (prominentes Kinn)
- Kreuzbiss (Oberkiefer häufig zu schmal)
- Offener Biss (frontal, seitlich oder zirkulär)
- Tiefbiss (geringe Sichtbarkeit der UK-Frontzähne im Schlussbiss)
Frühbehandlung, frühe Behandlung oder Hauptbehandlung – was ist der Unterschied?
Die kieferorthopädische Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten wird grundsätzlich in Frühbehandlungen, frühe Behandlungen und Hauptbehandlungen unterteilt. Diese Einteilung orientiert sich vor allem am Behandlungszeitpunkt, am Zahnentwicklungsstand sowie am Umfang der notwendigen therapeutischen Maßnahmen.
Für privat versicherte Patientinnen und Patienten existiert eine solche formale Unterteilung nicht. Hier steht, unabhängig vom Alter, die medizinische Indikation im Vordergrund, ergänzt durch die Bedingungen des individuell gewählten Versicherungstarifs. Bei jüngeren Patientinnen und Patienten kann es sinnvoll sein, die Behandlung stufenweise aufzubauen. In diesen Fällen beginnt die Therapie zunächst mit einem ersten Heil- und Kostenplan, der ausschließlich eine Behandlung mit herausnehmbaren kieferorthopädischen Apparaturen umfasst. Ziel dieser frühen Behandlungsphase ist es, das Kieferwachstum günstig zu beeinflussen und Fehlentwicklungen rechtzeitig zu korrigieren. Zu einem späteren Zeitpunkt kann – sofern weiterhin eine medizinische Indikation besteht – ein zweiter Heil- und Kostenplan folgen, der die Behandlung mit einer festsitzenden Zahnspange beinhaltet. Dieses Vorgehen ermöglicht eine individuell angepasste, wachstumsorientierte Therapieplanung und vermeidet unnötige oder zu früh begonnene Behandlungsmaßnahmen.
Frühbehandlung (GKV)
| Alter | ca. 6-9 Jahre |
|---|---|
| Dentition | früher Zahnwechsel |
| Dauer | max. 6 Quartale |
Die Frühbehandlung kommt vor allem bei ausgeprägten Kieferfehlstellungen zum Einsatz, die das Wachstum von Ober- oder Unterkiefer negativ beeinflussen oder das Risiko für Zahn- und Weichgewebsschäden erhöhen.
In der Regel erfolgt die Frühbehandlung mit herausnehmbaren Apparaturen und ist zeitlich begrenzt. Eine anschließende Hauptbehandlung mit fester Zahnspange kann, sofern erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
Ein Beispiel für eine Frühbehandlung ist eine ausgeprägte Unterkiefer-Rücklage von über 9 mm oder ein einseitiger Kreuzbiss.
Frühe Behandlung (GKV)
| Alter | ca. 6-9 Jahre |
|---|---|
| Dentition | früher Zahnwechsel |
| Dauer | 16 Quartale |
Die frühe kieferorthopädische Behandlung schließt sich inhaltlich an die Frühbehandlung an, ist jedoch nicht auf sechs Quartale begrenzt. Sie wird im Wechselgebiss begonnen, wenn Zahn- oder Kieferfehlstellungen dringend behandlungsbedürftig sind und das Wachstumspotenzial während der Behandlung ausgeschöpft werden soll. In einer frühen Behandlung können sowohl herausnehmbare, als auch festsitzende Geräte zum Einsatz kommen.
Ein Beispiel für eine solche frühe Behandlung sind Patienten mit ausgeprägter Progenie und frontalem Kreuzbiss. Hierbei stehen im Schlussbiss die unteren Frontzähne vor den oberen.
Hauptbehandlung (GKV)
| Alter | ca. 9-18 Jahre |
|---|---|
| Dentition | später Zahnwechsel / bleibend |
| Dauer | 16 Quartale |
Die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten schließt sich in der Regel an die Wechselgebissphase an und findet überwiegend im späten Wechselgebiss oder im bleibenden Gebiss statt. Sie dient der umfassenden Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt ausschließlich bei einer Einstufung in KIG 3, 4 oder 5 und Kindern bis zum 18. Lebensjahr. Liegt diese Voraussetzung vor, übernimmt die GKV die medizinisch notwendige Behandlung für einen Zeitraum von bis zu 16 Quartalen (entspricht in der Regel etwa vier Jahren).
Die Hauptbehandlung erfolgt meist mit einer festsitzenden Zahnspange, bei Bedarf ergänzt durch herausnehmbare Apparaturen oder weitere kieferorthopädische Hilfsmittel. Ziel ist es, eine funktionell stabile, ästhetisch ausgewogene und langfristig belastbare Zahn- und Kieferstellung zu erreichen. Nach Abschluss der aktiven Behandlung schließt sich eine Retentionsphase an, um das Behandlungsergebnis dauerhaft zu sichern. Diese Phase ist in Teilen ebenfalls Bestandteil der gesetzlich geregelten Versorgung.
Welche Behandlungsmittel kommen zum Einsatz?
Für die kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen stehen verschiedene Geräte zur Verfügung. Welche Apparatur geeignet ist, hängt unter anderem von der Fehlstellung, dem Alter und der Mitarbeit des Kindes ab. Ziel ist stets eine funktionell sinnvolle und altersgerechte Behandlung.
Herausnehmbare Zahnspangen
Herausnehmbare kieferorthopädische Geräte werden vor allem im Kindes- und frühen Jugendalter eingesetzt. Sie können vor allem während des Wachstums genutzt werden, um Zahnstellungen zu beeinflussen, Kieferwachstum zu lenken oder ungünstige Bissverhältnisse frühzeitig zu korrigieren. Voraussetzung für den Behandlungserfolg ist eine regelmäßige und konsequente Tragezeit, da die Wirkung maßgeblich von der Mitarbeit abhängt.
Aktive Platten dienen vor allem der gezielten Zahnbewegung und der Schaffung von Platz, beispielsweise bei Engständen.
Funktionskieferorthopädische Geräte nutzen das natürliche Wachstum, um die Lage von Ober- und Unterkiefer zueinander günstig zu beeinflussen. Im Rahmen der Wachstumslenkung können so frühzeitig Fehlentwicklungen erkannt und positiv begleitet werden. Nicht möglich sind hingegen körperliche Bewegungen der Zähne.


Festsitzende Zahnspangen
Festsitzende Zahnspangen kommen vor allem nach Abschluss des Zahnwechsels zum Einsatz, wenn eine präzise Korrektur von Zahnstellung und Biss erforderlich ist. Die Brackets werden auf den Zähnen befestigt und ermöglichen durch das Einsetzen eines durchgehenden Bogens eine kontrollierte, kontinuierliche Zahnbewegung. Durch diese Technik lassen sich auch komplexere Fehlstellungen zuverlässig und planbar behandeln.
Unsere Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, komfortorientierte Zusatzoptionen bei Brackets und Bögen zu wählen. Diese unterscheiden sich unter anderem in der Art der Verbindung (Ligatur) zwischen Bracket und Bogen, in Größe (Mini-Brackets) sowie im verwendeten Material der Brackets. Auch bei den eingesetzten Bögen stehen moderne, elastischere Materialien (Legierungen) zur Verfügung, die über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen und je nach individueller Situation eingesetzt werden können um einen Mehrwert oder zusätzlichen Komfort zu gewährleisten. Hier erfahren Sie mehr zum Thema außervertragliche Leistungen (AVL).
Was übernimmt die Krankenkasse?
Liegt eine Einstufung in die KIG-Gruppen 3 bis 5 vor, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Versorgung. Diese umfasst eine zweckmäßige, medizinisch ausreichende Behandlung, wobei die Auswahl der eingesetzten Materialien gesetzlich begrenzt ist.
Der Eigenanteil
Die Abrechnung erfolgt in zwei Kostenanteilen. Der überwiegende Teil der Behandlungskosten wird direkt zwischen der kieferorthopädischen Praxis und der Krankenkasse abgerechnet. Zusätzlich leisten die Eltern einen Eigenanteil, der zunächst selbst getragen wird. Dieser beträgt 20 % der Behandlungskosten beim ersten behandelten Kind und 10 % beim zweiten und jedem weiteren gleichzeitig behandelten Kind. Nach dem ordnungsgemäßen Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung wird der von den Eltern gezahlte Eigenanteil von der gesetzlichen Krankenkasse vollständig erstattet. Während der laufenden Behandlung erhalten gesetzlich versicherte Familien daher quartalsweise Rechnungen, in denen ausschließlich der jeweilige Eigenanteil ausgewiesen ist. Für die Erstattung des Eigenanteils am Ende der Behandlung, müssen die Versicherten sämtliche Eigenanteilsrechnungen und die Abschlussbescheinigung an ihre Krankenkasse schicken. Der Eigenanteil kann daher als eine Art Sicherheitsleistung verstanden werden. Er soll sicherstellen, dass die kieferorthopädische Behandlung regelgerecht durchgeführt und vollständig abgeschlossen wird und dass eine zuverlässige Mitarbeit der Patientinnen und Patienten erfolgt. Wird die Behandlung planmäßig beendet, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung den zuvor gezahlten Eigenanteil vollständig zurück. Kommt es hingegen zu einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung, etwa aufgrund unzureichender Mitarbeit, kann der Eigenanteil ganz oder teilweise einbehalten werden.
Unsicher?
Nicht jede Zahnfehlstellung ist auf den ersten Blick eindeutig. Gerne klären wir in einem unverbindlichen Beratungstermin, ob und wann eine kieferorthopädische Behandlung für Ihr Kind sinnvoll ist.
